Von Arne Schwarze am 28.08.2008
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Vereine werden gegen digitale Werbeangebote geschützt
Die Masse an unseriösen E-Mail-Anfragen wächst auch in Vereinen. Hier gibt es nun endlich ein Urteil vom Bundesgerichtshof, das die Rechte von Vereinen gegen solche Anfragen stärkt.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 197/05) stärkt die Möglichkeiten von Vereinen, gegen unerbetene E-Mails vorzugehen. Im aktuellen Fall hatte ein Sportverein seine E-Mail Adresse in den Kontaktdaten auf seiner Internetpräsenz angegeben und Anfragen für das Schalten von Bannerwerbung an diese Adresse erhalten.
Zuvor wurde lediglich eine Regelung für Unternehmen gerichtlich festgehalten. Hier kann bei der Angabe der E-Mail Adresse davon ausgegangen werden, dass Anfragen im Rahmen der Dienstleistungen und Waren des Unternehmes erwünscht sind.
Bei einem Sportverein kann jedoch durch die Angabe der E-Mail Adresse nach Auffassung des Gerichts nicht von dem Einverständnis mit der Zusendung von gewerblichen Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins ausgegangen werden.
Dies ist für viele Vereine ein willkommenes Urteil, das endlich eine Handhabe gegen die immer größer werdende Flut von E-Mail-Anfragen gibt.
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