Urteil: Ihr Fax-Sendebericht beweist den Empfang des Dokuments
Im aktuellen Urteil wir der Sendebericht für ein Faxdokument als Nachweis für den Empfang auf der Gegenseite anerkannt.
Ein aktuelles Urteil spricht Fax-Sendeberichten nun deutlich mehr Beweiskraft zu, wenn der Empfang Ihrer Nachricht bestritten wird. Bisher galt häufig eine Bewertung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2004 (Aktenzeichen VII ZR 153/93) als Referenz.
Hier wurde festgehalten, dass das Gericht nicht beurteilen kann, wie oft ein positiver Sendebericht trotz fehlgeschlagenem Versand zustande kommt. Ein Sendebericht könne daher dem Empfang der Faxnachricht vor Gericht nicht beweisen.
Das AG Hagen gab nun jedoch einem Kläger Recht (Aktenzeichen 16 C 68/08), der mit einem Sendebericht den Versand eines Faxdokuments nachgewiesen hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die Technik mittlerweile als sehr zuverlässig anzusehen. Bei einem positiven Sendebericht kann demnach von dem Empfang des Faxes auf der Gegenseite ausgegangen werden.
Eine ähnliche Entscheidung über die Aussagekraft von Fax-Sendeberichten hatte bereits das OLG München (Aktenzeichen 15 W 2631/98) getroffen. Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Fällen zukünftig Fax-Sendeberichte als zuverlässig angesehen werden.
Das sorgfältige Archivieren von Fax-Sendebestätigungen bei Kündigungen, Widerrufen und ähnlichen Vorgängen lohnt sich für Sie also, wenn es tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Auf der anderen Seite bedeutet dies für Sie jedoch auch, dass Sie unter Umständen den fehlgeschlagenen Empfang einer Faxnachricht nachweisen müssen. Bewahren Sie daher unleserlich empfangene Faxe auf oder benachrichtigen Sie direkt den Absender.
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