Tauschbörsennutzung über Ihr WLAN: So vermeiden Sie Haftungsrisiken

Illegale Handlungen über Ihr offenes WLAN werden zu Ihrem Internetanschluss zurückverfolgt. Auch wenn ein aktuelles Urteil in solch einem Fall den WLAN-Betreiber von der Haftung frei spricht, sollten Sie sich nicht in falscher Sicherheit wiegen.

In dem vorangegangenen Verfahren ging es um die illegale Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Der Angeklagte konnte hier nachweisen, dass zur Tatzeit niemand Zugriff auf den Computer hatte. Die Tat wurde nach Ansicht des Gerichts über das ungeschützte Funk-Netzwerk (WLAN, Wireless Local Area Network) begangen. Dieses hätte der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts gegen die Nutzung durch Dritte absichern müssen. Dadurch, dass diese Absicherung nicht gegeben war, sah das Gericht den Angeklagten als haftbar an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun in nächster Instanz in seinem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 11 U 52/07) die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Es hat festgestellt, dass bei dem Betrieb des offenen WLANs keine Überwachungspflicht bestand, da kein konkreter Anlass hierzu vorlag.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat somit für Sie als WLAN-Betreiber noch keine Aussagekraft. Um die Haftung für die Nutzung Ihres WLANs durch Dritte ganz zu vermeiden, müssen Sie die aktuellen Schutzmaßnahmen nach bestem Wissen einsetzen, um Ihr WLAN hiergegen abzusichern.

Solange Ihr Funk-Netzwerk nicht oder nur unzureichend (z.B. mit der WEP-Verschlüsselung) geschützt ist, können Angreifer Ihre Daten mitlesen, gezielte Angriffe auf Ihr Netzwerk durchführen und Ihre Internetleitung nutzen. Wir empfehlen Ihnen deshalb unbedingt die Verschlüsselung Ihres WLANs mit WPA2.

In Unternehmen sollten Sie zudem eine Authentifizierung über 802.1x (http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.1X) nutzen. Selbst wenn ein Angreifer hier die WPA2-Verschlüsselung knackt, hat er lediglich Zugriff auf Ihr WLAN, nicht aber auf Ihr internes Netzwerk.

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