Ihre E-Mail-Adresse gehört ins Impressum – ein Kontaktformular genügt nicht
Unter dem Aktenzeichen 44 O 79/07 hat das Landgericht (LG) Essen ein Urteil gefällt, das Sie als Betreiber einer Internetseite unbedingt beachten sollten: Ein Kontaktformular ersetzt nicht die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum.
Im strittigen Fall ging es zunächst einmal darum, ob die Rechtsform des Unternehmens und der Inhaber des Unternehmens, das die Webseite betreibt, im Impressum ausreichend genannt wurden. Dass die Bezeichnungen "Verlag" und "Verlagsleiter" nicht ausreichend sind, ist dabei durchaus nachvollziehbar, denn sie treffen weder eine Aussage über die Rechtsform (AG, GmbH, …) noch darüber, wer Inhaber des Unternehmens ist.
Für Sie als Webseitenbetreiber besonders von besonderem Interesse ist aber, dass es laut dem LG Essen nicht ausreicht, im Impressum auf ein Kontaktformular zu verweisen. Nach Telemediengesetz (TMG) in §5 ("Allgemeine Informationspflichten") Absatz 1 Nr. 2 ist nämlich folgendes in einem Impressum verpflichtend:
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
Das Landgericht hat dieser Formulierung eindeutig entnehmen können, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse nötig ist. Wenn Sie auf Ihrer Internetseite, beispielsweise um Spam zu vermeiden, ausschließlich ein Kontaktformular verwenden, sollten Sie unbedingt auch Ihre E-Mail-Adresse im Impressum hinzufügen. Andernfalls riskieren Sie eine kostenpflichtige Abmahnung.
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