Auf Ihrer Webseite haben Sie das Recht zum Aussperren von Besuchern

Ein aktuelles Urteil bestätigt, dass Sie Webseiten-Zugriffe von bestimmten IP-Adressen sperren dürfen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 4 U 37/08) die Klage eines Mitwettbewerbers von einem  Druckerzubehör-Vertrieb zurück. Der Mitwettbewerbers fühlte sich dadurch behindert, dass er von der Internetpräsenz des Konkurrenten ausgesperrt wurde.

Allerdings hatte er zuvor versucht, automatisiert die Angebote auf der betroffenen Internetseite abzurufen. Eine Schutz-Software hatte erkannt, dass es sich nicht um einen regulären Besucher handelt, da eine hohe Zahl an Seiten systematisch abgerufen wurde. Die IP-Adresse wurde darauf hin gesperrt.

Der automatische Abruf der Seite sollte die Werbemaßnahmen, Produkte und Preise des Konkurrenten prüfen, was an sich zulässig ist. Durch den automatischen Abruf der hohen Anzahl an Seiten besteht allerdings laut Gericht unter andrem die Gefahr, dass die Seite in ihrem Betrieb gestört wird und tatsächliche Kunden das Angebot so nicht wahrnehmen können.

Im vorliegenden Fall hat der Betreiber der Seite nach Ansicht der Richter das Recht, den Besucher auszuschließen, da er sich nicht wie ein normaler Kunde verhält. Würden die Abrufe der Seite  allerdings so erfolgen, wie sie auch ein Kunde bei der Erkundigung über das Angebot durchführen würde, sind diese zulässig. In dem Fall dürften Sie die Adresse nicht sperren.

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