Arne Schwarze

Als Admin-C haften Sie nicht für Rechtsverletzungen der Domain

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil (Aktenzeichen: "6 U 51/08") zugunsten des Admin-C einer Domäne entschieden.

Zwar ist der Admin-C als Stellvertreter des Domain-Inhabers dafür zuständig, diesen bei Angelegenheiten der Domainverwaltung zu vertreten. Dies bedeutet aber nicht, dass er für Rechtsverletzungen (in diesem Fall Urheberrechtsverletzungen) haftbar gemacht werden kann, die sich unter der Domain abspielen.

Im konkreten Fall hat das OLG Köln dies damit begründet, dass zwischen dem Domaininhaber und dem Admin-C ein klar definiertes internes Verhältnis besteht, dies aber keine Aussage zur Haftbarkeit gegenüber Dritten trifft.

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